Köln contra Köln VI


Der Anerkennungsstreit nach Worringen

1. Zeitrahmen: ab 1288

2. Erzbischof: Wikbold von Holte

3. Worum ging es?

Anerkennung oder Rücknahme der neuen Ordnung.

4. Position des Erzbischofs:

Verweigerung der Anerkennung der Autonomie.

5. Position der Stadt Köln:

Juristische Verteidigung der errungenen Freiheit


Nach der militärischen Niederlage des Kölner Erzbischofs Siegfried von Westerburg in der Schlacht bei Worringen am 5. Juni 1288 entstand zwischen der Stadt Köln und dem Erzstift keine sofortige rechtliche Neuordnung, wohl aber eine Situation, die durch konkrete, urkundlich fassbare Verpflichtungen des Erzbischofs geprägt war. Die zeitgenössische Überlieferung belegt, dass Siegfried von Westerburg nach der Schlacht gefangen genommen wurde und über einen längeren Zeitraum in Haft blieb. Diese Gefangenschaft bildete die unmittelbare Voraussetzung für die folgenden Auseinandersetzungen um die Anerkennung der neuen Machtverhältnisse.

Im Jahr 1289 kam es zur Freilassung des Erzbischofs unter Bedingungen, die in mehreren Urkunden überliefert sind. Diese Quellen zeigen, dass Siegfried erhebliche finanzielle Leistungen zusagen musste und sich zu weitreichenden Zugeständnissen verpflichtete. Zu diesen gehörten nachweislich der Verzicht auf bestimmte Herrschaftsrechte sowie die Anerkennung bestehender Freiheiten und Rechte der Stadt Köln. Die Urkunden belegen zudem, dass erzbischöfliche Befestigungen im Umfeld der Stadt nicht wiedererrichtet oder aufgegeben werden mussten. Damit war die Möglichkeit einer erneuten militärischen Durchsetzung erzbischöflicher Stadtherrschaft faktisch eingeschränkt.

Gleichwohl zeigen die Quellen ebenso deutlich, dass diese Verpflichtungen keine ausdrückliche, umfassende rechtliche Anerkennung der Reichsfreiheit Kölns darstellten. Der Erzbischof blieb formal Inhaber alter Ansprüche, auch wenn er sie praktisch nicht mehr durchsetzen konnte. In den Jahren nach der Freilassung Siegfrieds trat daher kein Zustand klarer rechtlicher Ordnung ein, sondern ein fortdauernder Anerkennungsstreit. Die Stadt Köln handelte fortan eigenständig in Verwaltung, Rechtsprechung und Verteidigung, während der Erzbischof diese Praxis hinnahm, ohne sie ausdrücklich zu legitimieren.

Besonders in der Amtszeit des Erzbischofs Wikbold von Holte ist dieser Zustand gut belegt. Die Überlieferung zeigt, dass Wikbold die in den Freilassungsurkunden festgelegten Verpflichtungen respektierte, zugleich aber keine formelle Aufgabe erzbischöflicher Stadtherrschaft erklärte. Die Auseinandersetzungen äußerten sich nun nicht mehr in militärischer Gewalt, sondern in rechtlichen Spannungen, ausbleibender Anerkennung und konkurrierenden Rechtsansprüchen.

Ein förmlicher Abschluss dieses Konflikts ist in den Quellen nicht nachweisbar. Weder ein Reichsurteil noch ein umfassender Vertrag regelte das Verhältnis abschließend. Stattdessen verfestigte sich die durch die Ereignisse von 1288 und 1289 entstandene Lage dauerhaft. Die Stadt Köln trat faktisch als selbstständige Reichsstadt auf, während der Erzbischof seine politische Tätigkeit zunehmend auf seine außerhalb der Stadt gelegenen Territorien konzentrierte. Die Anerkennung der neuen Ordnung erfolgte damit nicht durch einen einzelnen Rechtsakt, sondern durch die fortdauernde Praxis.

Der Anerkennungsstreit nach 1288 ist somit quellenmäßig als direkte Folge der Schlacht bei Worringen und der daran anschließenden Gefangenschaft des Erzbischofs greifbar. Die Quellen zeigen, dass militärische Niederlage, vertragliche Verpflichtungen und unterlassene rechtliche Klärung gemeinsam die Grundlage für die dauerhafte Herauslösung Kölns aus der erzbischöflichen Stadtherrschaft bildeten.


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