Das Volkstribunat (tribunatus plebis) gehörte zu den traditionsreichsten Institutionen der römischen Republik und bestand auch in der Kaiserzeit formal fort. Ursprünglich als Schutzamt der Plebejer gegen die Macht der patrizischen Magistrate geschaffen, hatte es weitreichende Befugnisse besessen, darunter das Vetorecht (intercessio) und die Unverletzlichkeit der Person (sacrosanctitas). In der Kaiserzeit erfuhr dieses Amt jedoch eine grundlegende Umdeutung, ohne vollständig zu verschwinden.
Mit der Etablierung des Prinzipats unter Augustus wurde ein entscheidender Teil der tribunizischen Gewalt auf den Kaiser selbst übertragen. Augustus erhielt die sogenannte tribunicia potestas, also die Befugnisse eines Volkstribunen, ohne das Amt tatsächlich zu bekleiden. Dieses Konstrukt wurde zu einem zentralen Bestandteil der kaiserlichen Legitimation: Es verlieh dem Kaiser formal die Rolle eines Sachwalters des Volkes, während er gleichzeitig die reale Macht ausübte. Die jährliche Erneuerung dieser Gewalt diente zudem als Grundlage für die Zählung der Regierungsjahre vieler Kaiser.
Die eigentlichen Volkstribunen existierten daneben weiterhin, verloren jedoch einen Großteil ihrer ursprünglichen politischen Bedeutung. Ihre Fähigkeit, durch das Veto politische Entscheidungen zu blockieren, war faktisch eingeschränkt, da ein Eingreifen gegen den Willen des Kaisers kaum möglich war. Zwar blieb das Amt formal mit seinen traditionellen Rechten ausgestattet, doch wurden diese in der Praxis nur selten gegen die kaiserliche Autorität eingesetzt.
Die Volkstribunen behielten dennoch bestimmte Funktionen innerhalb des politischen Systems. Sie konnten weiterhin im Senat auftreten, Anträge einbringen und an politischen Diskussionen teilnehmen. Auch ihre sakrosankte Stellung blieb formal bestehen. In der Praxis war ihre Rolle jedoch stark von Loyalität gegenüber dem Kaiser geprägt. Das Amt wurde Teil der senatorischen Laufbahn und konnte – ähnlich wie die Ädilität – als Zwischenschritt im cursus honorum dienen, insbesondere für plebejische Senatoren.
Ein wesentlicher Unterschied zur Republik lag darin, dass das Volkstribunat nicht mehr als unabhängiges Machtinstrument der plebejischen Bevölkerung fungierte. Die Volksversammlungen, auf denen die Tribunen ursprünglich ihre politische Basis hatten, verloren in der Kaiserzeit zunehmend an Bedeutung. Damit entfiel auch die Grundlage für eine eigenständige politische Rolle der Tribunen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Volkstribunat in der Kaiserzeit ein Beispiel für die Fortführung republikanischer Institutionen unter veränderten Machtverhältnissen darstellt. Während seine formalen Strukturen erhalten blieben, wurde seine politische Funktion weitgehend vom Kaiser absorbiert. Die Übertragung der tribunizischen Gewalt auf den Princeps machte das Amt zugleich zu einem zentralen Element kaiserlicher Herrschaftslegitimation, während die tatsächlichen Volkstribunen in eine untergeordnete Rolle innerhalb der senatorischen Karriere eingebunden wurden.
Teil 4 Teil 6

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